Just Vacuum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Verkauf

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns als Verkäufer (Just Vacuum GmbH) direkt oder über die Internetseiten www.justvacuum.com oder www.waldiger.de
schließen. Besteller sind Unternehmen und auch Verbraucher.

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Als Verbraucher haben sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie unseren Widerrufsbedingungen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können von uns nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die von Ihnen zu tragen sind.

§ 5 Lieferzeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Soweit Sie Verbraucher sind, ist gesetzlich geregelt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an Sie übergeht, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn Sie eigenständig ein nicht vom Unternehmer benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt haben.

Sind Sie Unternehmer, erfolgt die Lieferung und Versendung auf Ihre Gefahr.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

(2) Sind Sie Unternehmer, gilt ergänzend Folgendes:

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(c) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

d) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Es bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

(3) Soweit Sie Unternehmer sind, gilt abweichend von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen:

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Als Beschaffenheit der Sache gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

c) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht:
- für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;

- soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben;

- bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;

- bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns haben.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 9 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

Widerrufsrecht für Verbraucher

 

Im Rahmen eines Unternehmer-Verbraucher-Vertrages liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, wenn der Verbraucher das Geschäft ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln abschließt.

Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt folgendes:

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Fa. Just VACUUM GmbH
Daimlerstr. 17
66849 Landstuhl

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das selbe Zahlungsmittel, welches Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Entgelte werden wir in keinem Fall wegen dieser Rückzahlung geltend machen. Allerdings können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nach dem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktions-weise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Für Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, besteht kein Widerrufsrecht. Der Widerruf ist insoweit nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

 

AGB – Einkauf


Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart,
für alle Bestellungen der JUST VACUUM GmbH (nachfolgend als „wir“ bezeichnet).
Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, sofern wir diesen schriftlich zustimmen.


§ 1. Auftragserteilung

  1. Bestellungen und Vereinbarungen sind dann verbindlich, wenn sie auf schriftlichem Weg erfolgt sind. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil verändern, müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Bestellungen müssen vom Lieferanten schriftlich innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bestelldatum durch Auftragsbestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift bestätigt werden. Bei Nichterhalt sind wir berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.


§ 2. Preise

  1. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise zzgl. Verpackung. Diese verstehen sich DDP Werk Landstuhl (Incoterms 2010).


§ 3. Verpackung und Versand

  1. Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt oder auf unseren Wunsch nach unserer Anleitung mit einer besonderen Verpackung versehen werden.

  2. Die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers oder Spediteurs müssen vom Lieferanten eingehalten werden.


§ 4. Lieferzeit, Lieferung

  1. Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die Lieferzeit beginnt ab Datum der Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung in unserem Werk in Landstuhl. Die vereinbarten Abnahmetermine sind ebenfalls verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des vereinbarten Abnahmetermins ist die schriftliche Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch eine von uns hierzu bevollmächtigte Person (z.B. durch Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll). Sollte der Lieferant feststellen, dass er die Lieferung oder Leistung (im Folgenden als Lieferung bezeichnet) nicht zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchführen kann, muss er uns darüber unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.

  2. Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

  3. Wir behalten uns vor, bei einer nicht-rechtzeitig-Lieferung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Preises der gesamten Lieferung für jede volle Woche des Lieferverzugs zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem Lieferanten offen. Weiterhin behalten wir uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

  4. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beiliegen, der die folgenden Angaben enthält: Besteller, Bestellnummer, Artikelnummern und Liefermenge.

  5. Im Falle von höherer Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Energie und Rohstoffmangel, und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.


§ 5. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht gemäß DDP Werk Landstuhl (Incoterms 2010) auf uns über, auch in Fällen, in denen wir ausnahmsweise eigene Transportpersonen einschalten. Wurde eine Abnahme vereinbart oder ist gesetzlich vorgesehen, geht die Gefahr bei erfolgreicher Abnahme durch eine von uns hierzu bevollmächtigte Person auf uns über.


§ 6. Zahlungen

  1. Unsere Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto.

  2. Für den Beginn der Zahlungsfrist sind der vertragsgemäße vollständige Wareneingang oder die Abnahme der Leistung, und der Erhalt einer entsprechenden prüfbaren Rechnung maßgebend. Ausgeschlossen ist jedoch, dass die Zahlungsfrist vor dem vereinbarten Liefertermin beginnt.


§ 7. Gewährleistung

  1. Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass die zu liefernden Waren bei der Übergabe an uns keine Rechts- und Sachmängel aufweisen und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen technischen und Qualitätssicherungs-Normen, (z. B. DIN, EN/ISO, CEZeichen, o.ä.) entsprechen. Es ist immer die deutsche Fassung dieser Normen maßgeblich.

  2. Vor Auslieferung der Ware an uns muss der Lieferant eine Warenausgangsprüfung durchführen. Wir werden die Ware nach Eingang im Rahmen einer Wareneingangsprüfung auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Sollten wir Mängel entdecken, werden wir den Lieferanten unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Im Gegenzug verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Wurde eine Abnahme vereinbart oder ist gesetzlich vorgesehen, entfällt die Pflicht zur Wareneingangsprüfung ganz.

  3. Wir sind berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware – auch am Verwendungsort – zu verlangen. Desweiteren sind wir nach einer erfolglos verstrichenen Nachfrist oder in Fällen, in denen das Setzen einer Nachfrist aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz für die mangelhafte Ware zu beschaffen. Hat der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten, so ist diese Kostenregelung außer Kraft.

  4. Für Mängelansprüche verläuft sich die Verjährungsfrist auf 36 Monate ab Ablieferung oder in Fällen, in denen eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ab Abnahme.

  5. Die Verjährungsfrist gemäß 7.4 bezüglich eines bestimmten Mangels beginnt für Liefergegenstände erneut, wenn diese Teile nach unserer Mängelrüge nachgebessert oder ersetzt wurden. Hiervon ausgenommen sind Fälle, bei denen es sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten handelt.


§ 8. Schutzrechte

  1. Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass durch die Verwendung der Liefergegenstände keine Schutzrechte (z. B. Patente oder Gebrauchsmuster), sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden; dies gilt auch für jegliche genannten Rechte im Verwendungsland. Insoweit hat er uns auf erste schriftliche Anforderung von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  2. Die vorstehende Klausel zur Haftung des Lieferanten gilt jedoch nicht, sofern er die Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder nicht wissen musste, dass durch die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt werden.


§ 9. Allgemeine Haftung

  1. Werden wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Lieferant die Pflicht, uns von derartigen Ansprüchen auf erste schriftliche Anforderung freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mit verursacht worden ist. Hat der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, gilt dies in Fällen verschuldensabhängiger Haftung jedoch nicht.

  2. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.

  3. In jedem Fall hat der Lieferant die Kosten und Aufwendungen zu übernehmen, die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.

  4. Der Lieferant hat die Pflicht, sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

  5. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Bei Körperschäden und einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden, gilt dieser Haftungsausschluss nicht. Unsere Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.


§ 10. Geschäftsgeheimnis

  1. Alle vertraulichen Informationen und Gegenstände aller Art (z.B. Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle) und alle weiteren Einzelheiten unserer Bestellung und seiner Lieferungen und Arbeiten sowie alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhält (nachfolgend als vertrauliche Informationen bezeichnet), sind vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und Dritten gegenüber geheim zu halten. Zu Werbezwecken darf unser Firmenname nur erwähnt werden, wenn wir dazu zuvor unser schriftliches Einverständnis gegeben haben.

  2. Sämtliche vertraulichen Informationen, sowie auch alle sonstigen Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung des Auftrages nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung oder ansonsten jederzeit auf Verlangen kostenlos zurückzusenden. Dem Lieferanten ist untersagt, solche vertraulichen Informationen für eigene Zwecke zu nutzen oder sie Dritten zugänglich machen.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet.


§ 11. Eigentum an Fertigungsmitteln, Beistellungen

  1. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel (einheitlich als „Fertigungsmittel" bezeichnet) gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel von uns leiht. Die Fertigungsmittel können von uns jederzeit heraus verlangt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant lagert die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Fertigungsmitteln selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Fertigungsmittel auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Der Lieferant hat sie ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Lieferant darf sie weder für eigene Zwecke verwerten noch Dritten zugänglich machen.

  2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren Angaben oder mit unseren Fertigungsmitteln oder nachgebauten Fertigungsmitteln angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

  3. Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, so muss er uns anteilig Miteigentum übertragen.


§ 12. Bevollmächtigte des Lieferanten

  1. Bevollmächtigte des Lieferanten, die in unserem Werk oder bei unseren Kunden tätig werden, haben die Hausordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er oder seine Bevollmächtigten vorsätzlich oder fahrlässig in unserem Werk oder bei unseren Kunden verursachen.

  2. Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Bevollmächtigten unseres Werkes unverzüglich nach Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung schriftlich zu bestätigen.


§ 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  2. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, unser Werk in Landstuhl.

Just Vacuum GmbH
Daimlerstrasse 17
66849 Landstuhl / Deutschland